Norddeutsche Gesellschaft für Gastroenterologie e.V.

Satzung der NDGG

(Fassung vom 13.12.2020)

§1 Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft führt den Namen “Norddeutsche Gesellschaft für Gastroenterologie“.
Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff. Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Hannover. Sie ist beim Amtsgericht Hannover zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
(3) Die Gesellschaft versteht sich als Zusammenschluss der in Norddeutschland in Klinik und Praxistätigen und an der Gastroenterologie interessierten Ärzte.

§2 Zweck der Gesellschaft
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Koordinierung wissenschaftlicher und praktischer Arbeit auf dem Gebiet der Gastroenterologie. Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch:
a) Förderung der Zusammenarbeit in Klinik und Praxis
b) wissenschaftliche Veranstaltungen
c) Förderung der gastroenterologischen Weiterbildung und Fortbildung
d) Qualitätsnormen und -kontrollen in der praktischen gastroenterologischen Tätigkeit
e) Wahrnehmung berufspolitischer Interessen

§3 Mitglieder der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Mitglieder können nur Einzelpersonen werden, die die Anerkennung zum Facharzt für Innere Medizinsowie die Teilgebietsbezeichnung (Schwerpunktsbezeichnung) „Gastroenterologie“ in der jeweils gültigen Fassung der Weiterbildungsordnung erworben haben oder sich in der Weiterbildung zum Gastroenterologen befinden. Der Status des Weiterbildungsassistenten (WBA) muss vom Leiter der
Klinik (Abteilung) bescheinigt werden. Die Dauer der Mitgliedschaft für WBA gilt für die Zeit der Weiterbildung zum Gastroenterologen (zur Zeit 3 Jahre), maximal jedoch 4 Jahre. Für WBA wird ein reduzierter Mitgliedsbeitrag erhoben.
(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist über das online Anmeldeformular auf der Gesellschafts-Homepage zu beantragen.
(4) Als außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen auf Vorschlag des Vorstandes aufgenommen werden, welche bereit sind, die Zwecke der Gesellschaft zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod des Mitgliedes durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn das Mitglied Beiträge für einen Zeitraum von 12 Monaten trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief nicht gezahlt hat. Der Ausschluss muss durch Beschluss des Vorstandes (mindestens 4 Mitglieder) festgestellt werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Monaten Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Hilft der
Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(7) Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich in hervorragendem Maße um dieGesellschaft verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(8) Kooperationen der Gesellschaft mit anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaften sind jederzeitmöglich.

§4 Mittel und Beiträge
(1) Die Gesellschaft trägt sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen, dieVereinsmittel sind ausschließlich für in §2 aufgeführte Gesellschaftszwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes dieMitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(3) Bei einer Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., Bremen. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der
Vereinsauflösung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine anderweitige Verwendung des Vermögens zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken beschließen. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist vor Ausführung des Beschlusses abzuwarten.

§5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Der Vorstand
2. Der Wissenschaftliche Beirat
3. Die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand der Gesellschaft
(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Ihm gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, derSekretär, der stellvertretende Sekretär, der Schatzmeister sowie 4 Beisitzer an.
(2) Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, ferner der Sekretär.Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrerAuslagen, soweit solche bei der Durchführung notwendiger Vereinsausgaben entstanden sind und es die Kassenlage zulässt.

§7 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei die Amtsperiode anlässlich der Mitgliederversammlung endet, die über die Entlastung des vorausgegangenen Geschäftsjahres beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtsperiode für den Sekretär und seinen Stellvertreter beträgt ca. 3 Jahre. Sie endet anlässlich der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das 2. Geschäftsjahr beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand der Gesellschaft ist wenn möglich je zur Hälfte aus den Reihen der klinisch tätigen undniedergelassenen Ärzte zu besetzen. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sollten in der Regel beiden Gruppen angehören.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat die Mitgliederversammlung ein neues Mitgliedbei der nächsten Sitzung zu wählen.
(4) Der Vorstand bereitet alle Veranstaltungen der Gesellschaft, insbesondere die Mitgliederversammlungvor und führt deren Beschlüsse aus. Der Vorstand sollte mindestens zweimal im Jahr tagen. Termin und Tagesordnung sind mindestens 4 Wochen vorher bekanntzugeben.
(5) Der Vorstand bestellt den Haushaltsplan.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist undmindestens 4 Mitglieder bei Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden und des Sekretärs oder seines Stellvertreters erschienen sind. Falls alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung auf schriftlichem Wege erfolgen.
(7) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem anwesenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 20 Mitgliedern der Gesellschaft. Diese werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt durch geheime Stimmabgabe.
(2) Den Vorsitz im Beirat führt der 1. Vorsitzende oder der Sekretär der Gesellschaft bzw. deren Stellvertreter.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihn bei der Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterstützen.

§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist in begründeten Fällen möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen werden, und zwar mit Einladungsfrist von 4 Wochen. Die Einladung, unter Beifügung der Tagesordnung, erfolgt in Textform gemäß § 126b BGB, also namentlich mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail. Die Einladung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl zu unterzeichnen; Kopie oder Scan der Unterschriften genügt.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Wissenschaftlichen Beirates
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Abnahme der Jahresabrechnung und Bericht der Rechnungsprüfer
e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
f) Entlastung des Vorstandes
g) Satzungsänderung
h) Auflösung des Vereins
(4) Die Mitgliederversammlung hat die Geschäftsordnung zu beschließen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende der Gesellschaft oder sein nächster Stellvertreter.
(6) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(8) Zu einer Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn er diese für erforderlich hält oder wenn es von einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder schriftlich unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer oder dem vorn Sitzungsleiter bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf der Dreiviertelmehrheit.

§ 10 Rechnungsprüfung
Für die Prüfung mit der Kassen- und Rechnungsführung der Gesellschaft werden von der
Mitgliederversammlung 2 Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer müssen rechtzeitig den Jahresabschluss vor der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt bekommen. Die Rechnungsprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und beantragen Entlastung des Vorstandes.

§ 11
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Die Satzung der Gesellschaft tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

13.12.2020, Dr. med. M. Bahr, Prof. Dr. med. T. Kucharzik